Aus 10 wird 20

unter den schönen amtsdeutschen Namen 2. DSAnpUG-EU (Datenschutz-Anpassungs-und Umsetzungsgesetz EU) und DSUmsAnpG-EU (Datenschutz-Umsetzungs- und Anpassungsgesetz EU) hat der Bundestag am 27. Juni eine Reihe von Anpassungen deutscher Gesetze an die DSGVO beschlossen.
Eine der Änderungen betrifft auch den §38 BDSG. „In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.“
Es soll damit die Pflicht zur Benennung eines betrieblichen (intern oder extern, das spielt keine Rolle) Datenschutzbeauftragten angehoben werden. Vorher galt noch: „…benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.“ Dies ist auf 20 Mitarbeiter angehoben worden. Angeblich soll dadurch eine Entlastung von Kleinstbetrieben und Vereinen erreicht werden.
Was sich aber nicht ändert ist die Pflicht von allen Unternehmen, die Datenschutzgesetze, im Besonderen die DSGVO und das BDSG umzusetzen. Da gibt es keine untere Bemessungsgrenze. Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind aber gerade in den kleinen Betrieben die einzigen, die über das notwendige KnowHow verfügen. Wenn diese Fachkunde in den Unternehmen und Vereinen verloren geht, ist es praktisch nur eine Frage der Zeit, bis genau diese kleinen Unternehmen Datenschutzverstöße begehen und unter Bußgeldern leiden werden.
Hier wird vom Gesetzgeber also keine wirkliche Entlastung geschaffen. Viel mehr wird hier Augenwischerei betrieben. Hier werden praktisch Kleinbetriebe und Vereine einer erhöhten Gefahr ausgesetzt.