Videoüberwachung vs. Datenschutz

Wie kann Videoüberwachung datenschutzkonform eingesetzt werden. Was ist zu beachten

Eine Thematik, die uns in zweifacher Hinsicht betrifft:

  1. Planung und Vertrieb von Videoüberwachungssystemen gehört zum Kerngeschäft unserer Partnerfirma
  2. Datenschutz ist unser wichtigstes Standbein

Die Zeiten, in denen man in der Firma oder auf dem Firmengelände einfach beliebig Kameras aufstellen kann und mit den Aufzeichnungen beginnt, sind schon lange vorbei. Seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 haben sich aber die Bußgelder bei Verstößen geändert. Außerdem sind die Betroffenen (also die Leute, deren Daten verarbeitet werden) sehr viel wachsamer geworden. Das Datenschutzbewusstsein steigt stetig.
Dadurch steigt auch die Bereitschaft der Betroffenen, Verstöße an die Aufsichtsbehörden zu melden.

Was ist also zu beachten, wenn man Grundstücksbereiche oder Gebäudeteile mittels Videokameras absichern möchte?
Die Videoüberwachung bedarf einer rechtlichen Grundlage!
Das klingt erst mal sehr kompliziert, ist es aber zum Glück nicht. In der DSGVO findet man im Art. 6 Abs. 1 lit f „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Das BDSG wird da schon konkreter:
§4 BDSG Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
(1) Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum
frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

Natürlich gibt es für die geeigneten Maßnahmen der Kenntlichmachung auch ein passendes Schild.